Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts des Plurinationalen Staats Bolivien und des Beitritts Jamaikas zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

46.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts des Plurinationalen Staats Bolivien und des Beitritts Jamaikas zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Declaration

The Republic of Austria declares that it accepts the accession of the following States to the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction of 25 October 1980, in accordance with the referred Decisions of the Council of the European Union (EU):

?StrichaufzählungPlurinational State of Bolivia in accordance with Council Decision (EU) 2021/2207;?StrichaufzählungJamaica in accordance with Council Decision (EU) 2021/2206.(Übersetzung) Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen des Rats der Europäischen Union (EU) anzunehmen:

?StrichaufzählungPlurinationaler Staat Bolivien gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2207 des Rates;?StrichaufzählungJamaika gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2206 des Rates.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeerklärung wurde am 30. Jänner 2023 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 38 im Verhältnis zu Bolivien und Jamaika mit 1. April 2023 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeerklärung wurde am 30. Jänner 2023 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 38, im Verhältnis zu Bolivien und Jamaika mit 1. April 2023 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bolivien:

Der Plurinationale Staat Bolivien geht davon aus, dass alle Bestimmungen in Bezug auf das Alter in diesem Übereinkommen dem bolivianischen Recht nicht entgegenstehen, das vorsieht, dass die Ausübung der Autorität der Mutter, des Vaters oder beider, und das Sorgerecht bis zum Alter von 18 Jahren gilt.

In Bezug auf Art. 24 des...

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