Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung

28. Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Befristeter Kostenersatz§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDer Bund leistet den Ländern einen befristeten Kostenersatz für finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich1.Ziffer einsbei individueller, nach Art. 9 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung ? Art. 15a Bbei individueller, nach Artikel 9, Ziffer 3, der Grundversorgungsvereinbarung ? Artikel 15 a, B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, verrechenbarer Unterbringung,VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, verrechenbarer Unterbringung,
  • 2.Ziffer 2bei nach Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung ? Art. 15a Bbei nach Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung ? Artikel 15 a, B-VG verrechenbarer Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft, sowie3.Ziffer 3bei nach Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung ? Art. 15a Bbei nach Artikel 9, Ziffer 7, der Grundversorgungsvereinbarung ? Artikel 15 a, B-VG verrechenbarer Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in einer organisierten Unterkunftentstehen.
  • (2)Absatz 2Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstensDer Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer eins, wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens1.Ziffer einsbei...
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