Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)

111. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der geltenden Fassung und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  • (2)Absatz 2Vertragsbedienstete im Erzieherdienst an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme der verpflichtenden Teilnahme an dem ressortinternen Basismodul (§ 7) sowie der Absolvierung des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes (§ 10) ausgenommen.Vertragsbedienstete im Erzieherdienst an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme der verpflichtenden Teilnahme an dem ressortinternen Basismodul (Paragraph 7,) sowie der Absolvierung des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes (Paragraph 10,) ausgenommen.
  • (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete in handwerklicher Verwendung der Entlohnungsgruppen h2 bis h5.
  • (4)Absatz 4Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, können nach Ablauf des Überprüfungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ? AusG nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur Grundausbildung zugelassen werden.
  • Ziele der Grundausbildung§ 2.Paragraph 2

    Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bekennt sich auch zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten nach den neuesten Erkenntnissen. Im Rahmen der Grundausbildung sind die Bediensteten auch mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich vertraut zu machen.

    Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragte§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsAusbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist die Leiterin/der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.
  • (2)Absatz 2Für die Dienststellen können im Bedarfsfall von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter Ausbildungsbeauftragte bestellt werden. Mit dieser Funktion können geeignete Bedienstete entweder direkt in den Dienststellen oder in den übergeordneten, fachlich zuständigen Abteilungen in der Zentralstelle betraut werden. Die/Der Ausbildungsbeauftragte hat die Auszubildenden in Angelegenheiten der Grundausbildung in Abstimmung mit der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter zu unterstützen.
  • Ausbildungsformen§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Facharbeiten, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden. Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.
  • (2)Absatz 2Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
  • Aufbau der Grundausbildung§ 5.Paragraph 5

    Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Abschnitten zusammen:

    1.Ziffer einsErstorientierung,2.Ziffer 2ressortinternes Basismodul,3.Ziffer 3ressortspezifische praktische Ausbildung für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1, zu der eine Facharbeit zu verfassen ist,4.Ziffer 4Jobrotation für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2,5.Ziffer 5allgemeine theoretische Ausbildung bestehend aus einem Basislehrgang an der...

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