Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich sowie über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (Bundeskrisenlagergesetz - BKLG)

104. Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich sowie über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (Bundeskrisenlagergesetz - BKLG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich sowie über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (Bundeskrisenlagergesetz - BKLG)§ 1.Paragraph eins,

Die Republik Österreich, vertreten durch den:die Bundesminister:in für Landesverteidigung, wird ermächtigt, für Krisen im Zusammenhang mit dem Auftreten einer respiratorischen Erkrankung, aufgrund derer eine Gefährdung des Gesundheitssystems zu befürchten ist, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen und krisenrelevanten Güter für den Gesundheitsbereich zu beschaffen, zu lagern, zu bewirtschaften und unter den Voraussetzungen des § 2 zu verteilen (Bundeskrisenlager). Die Republik Österreich, vertreten durch den:die Bundesminister:in für Landesverteidigung, wird ermächtigt, für Krisen im Zusammenhang mit dem Auftreten einer respiratorischen Erkrankung, aufgrund derer eine Gefährdung des Gesundheitssystems zu befürchten ist, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen und krisenrelevanten Güter für den Gesundheitsbereich zu beschaffen, zu lagern, zu bewirtschaften und unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, zu verteilen (Bundeskrisenlager).

§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDer:Die Bundesminister:in für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 eingelagerten Güter unentgeltlich zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung einer Krise nach § 1 erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.Der:Die Bundesminister:in für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach Paragraph eins, eingelagerten Güter unentgeltlich zugunsten der Bundesländer...
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