Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

293. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2021,, wird verordnet:

Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

?Inkrafttreten§ 12.Paragraph 12,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  • (2)Absatz 2Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
  • (3)Absatz 3§ 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Zi. 1 Litera c,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 5,, §7 Zi. 2, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins, Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  • (4)Absatz 4§ 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Zi. 2, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3, sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  • (5)Absatz 5§ 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3, sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  • (6)Absatz 6Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  • (7)Absatz 7Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft.?Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2023, treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, § 6 der Beilage 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:Paragraph 6, der Beilage 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

  • ?(5)Absatz 5Der Erwerb des Tickets erfolgt über ein durch den Bund und die weiteren Gesellschafter der One Mobility GmbH gemeinsam genutztes Vertriebssystem. Durch das gemeinsam genutzte Vertriebssystem erfolgt eine Datenverarbeitung in gemeinsamer Verantwortung zur Gewährleistung einer umfassenden Servicierung des Tickets bei sämtlichen Partnern.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 der Beilage 1 wird nach...

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