Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

122. Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweckzuschuss§ 1.Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und ?anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von...

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