Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
168. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018 idF BGBl. III Nr. 145/2023, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 89/2023) ratifiziert:Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2023,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2023,) ratifiziert:
Staaten: | Datum des Inkrafttretensgemäß Art. 34 Abs. 2:gemäß Artikel 34, Absatz 2 :, |
Armenien1 | 1. Jänner 2024 |
Côte d?Ivoire1 | 1. Jänner 2024 |
Papua-Neuguinea1 | 1. Dezember 2023 |
Tunesien1 | 1. November 2023 |
Japan2 hat am 20. Juni 2023 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a)Litera a Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen;
b)Litera b Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a, Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii, und Art. 17 Abs. 4 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a,, Artikel 16, Absatz 6, Litera b, Z ii, und Artikel 17, Absatz 4, vor.1
Finnland3 hat am 27. Juni 2023 gegenüber dem Generalsekretär der...
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