Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung einer Wortfolge im Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinie über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021, durch den Verfassungsgerichtshof

325. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung einer Wortfolge im Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinie über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021, durch den Verfassungsgerichtshof325. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung einer Wortfolge im Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinie über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2021,, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 VfGG wird kundgemacht:Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG und gemäß Paragraph 60, Absatz 2, VfGG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 172/2022, V 172/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021, die Wortfolge ?über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden...

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