Bundesgesetz zur Unterstützung von Rettungs- und Zivilschutzorganisationen (Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz)

159. Bundesgesetz zur Unterstützung von Rettungs- und Zivilschutzorganisationen (Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannte Rettungsorganisationen sowie deren Dachorganisationen bei deren Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall sowie den Österreichischen Zivilschutzverband ? Bundesverband (ÖZSV) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Zweckzuschuss§ 2Paragraph 2,.

  • (1)Absatz einsDer Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 18 Millionen Euro jährlich, mit dem die Länder den gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall ? insbesondere für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen, Einsatzmitteln sowie von Ausrüstung und Infrastruktur ? ermöglichen.
  • (2)Absatz 2Der Zweckzuschuss wird wie folgt aufgeteilt:
  • Burgenland 507 539 ?
    Kärnten 1 367 116 ?
    Niederösterreich 4 307 349 ?
    Oberösterreich 2 964 113 ?
    Salzburg 1 276 420 ?
    Steiermark 2 365 477 ?
    Tirol 2 259 646 ?
    Vorarlberg 641 079 ?
    Wien 2 311 261 ?

    Abwicklung und Überprüfung des Zweckzuschusses§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDer Zuschuss gemäß § 2 wird vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an die Länder überwiesen.Der Zuschuss gemäß Paragraph 2, wird vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an die Länder überwiesen.
  • (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der Länder und der Dachorganisationen (§ 4 Abs. 3) die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der Länder und der Dachorganisationen (Paragraph 4, Absatz 3,) die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
  • (3)Absatz 3Die Länder haben die richtlinienkonforme Verwendung der Zweckzuschüsse durch die bedachten Rettungsorganisationen zu überprüfen und dem Bundesminister für Inneres bis 31. Mai jeden Jahres über die Verwendung im vorangegangenen Kalenderjahr und die Ergebnisse der Überprüfungen zu berichten.
  • (4)Absatz 4Zur Kontrolle der Einhaltung der in der Richtlinie gemäß Abs. 2 festgelegten Vorgaben ist der Bundesminister für Inneres...
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