Bundesgesetz über die Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

202. Bundesgesetz über die Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweckzuschüsse§ 1.Paragraph eins,

Der Bund gewährt der Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnausbauvorhaben in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 38,165 Millionen Euro.

Vorhaben§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDer Straßenbahnausbau in Graz, in weiterer Folge kurz ?Vorhaben? genannt, hat unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz zu erfolgen, wobei der Bund entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen das Vorhaben gemeinsam mit der Gemeinde Graz finanziert. Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt durch die Gemeinde Graz gemäß den in § 4 dargestellten Zeiträumen.Der Straßenbahnausbau in Graz, in weiterer Folge kurz ?Vorhaben? genannt, hat unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz zu erfolgen, wobei der Bund entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen das Vorhaben gemeinsam mit der Gemeinde Graz finanziert. Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt durch die Gemeinde Graz gemäß den in Paragraph 4, dargestellten Zeiträumen.
  • (2)Absatz 2Das Vorhaben umfasst die Maßnahmen der Errichtung der Straßenbahnausbauvorhaben (einschließlich der Planung, der Grundeinlöse und des Baus) sowie deren Inbetriebsetzung. Es umfasst die Projekte:1.Ziffer einsInnenstadtentflechtung,
  • 2.Ziffer 2zweigleisiger Ausbau der Linie 5 und3.Ziffer 3zweigleisiger Ausbau der Linie 1.Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3.
  • (3)Absatz 3Das Vorhaben setzt unmittelbar auf den bereits mit Ende 2021 fertiggestellten Straßenbahnausbauvorhaben ?Straßenbahn Reininghaus? und ?Straßenbahnanbindung Smart City? auf und bildet die zukünftige Basis für weitere Ausbauvorhaben.
  • (4)Absatz 4Die Projektabwicklung (Detailplanung, Projektprüfung, Ausschreibung, Baudurchführung und Bauüberwachung) für das Vorhaben erfolgt durch die Projektträger Gemeinde Graz und Holding Graz ? Kommunale Dienstleistungen GmbH, FN 54309t.
  • Kosten§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar:
  • 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Summe2022 bis 2027
    Summe Investitionen(in Mio. Euro) 3,798 21,936 22,904 23,086 4,504 0,102 76,330
  • (2)Absatz 2Die Gesamtkosten nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis Jänner 2022. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2,5% pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.Die Gesamtkosten nach Absatz eins, beruhen auf der Preisbasis Jänner 2022. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2,5% pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.
  • (3)Absatz 3Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Fortschritt der Ausführung des Vorhabens sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.Unter vorausvalorisierten Kosten im...
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