Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung ? EEff-MV)

28. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung ? EEff-MV) Auf Grund des § 62 Abs. 3 und 4 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 59/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 62, Absatz 3 und 4 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins, Regelungsgegenstand
§ 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
2. AbschnittErfordernisse für die Anrechenbarkeit
§ 3.Paragraph 3, Anreize
§ 4.Paragraph 4, Zeitpunkt der Maßnahmensetzung
§ 5.Paragraph 5, Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation
§ 6.Paragraph 6, Individuelle Bewertung
3. AbschnittErmittlung von Endenergieeinsparungen
§ 7.Paragraph 7, Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs
§ 8.Paragraph 8, Referenzendenergieverbrauch
§ 9.Paragraph 9, Datenquellen
§ 10.Paragraph 10, Messungen
§ 11.Paragraph 11, Endenergieeinsparungen bei Haushalten oder begünstigten Haushalten
4. AbschnittMeldungen
§ 12.Paragraph 12, Verwendung der elektronischen Meldeplattform
§ 13.Paragraph 13, Teilungen
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 14.Paragraph 14, Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15.Paragraph 15, In- und Außerkrafttreten
§ 16.Paragraph 16, Umsetzungshinweis
Anhang 1 zu § 5Anhang 1 zu Paragraph 5, Verallgemeinerte Bewertungsmethoden
Anhang 2 zu § 9Anhang 2 zu Paragraph 9, Umrechnungsfaktoren für Energieträger

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenRegelungsgegenstand§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung legt gemäß § 62 Abs. 3 und 4 EEffG die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023, fest. Diese Verordnung legt gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 4 EEffG die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,, fest.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.Ziffer eins?Anwendungsfall? eine von mehreren alternativen Anwendungsmöglichkeiten derselben Bewertungsmethode;2.Ziffer 2?Bewertungsmethode? die Vorgehensweise zur Ermittlung der Endenergieeinsparung einer Energieeffizienzmaßnahme entweder durcha)Litera aeine ?verallgemeinerte Methode?, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung findet und in Anhang 1 zu § 5Anhang 1 zu Paragraph 5, aufgezählt ist oderb)Litera beine ?individuelle Bewertung?, die für die Berechnung der Endenergieeinsparung einer konkreten Energieeffizienzmaßnahme im Einzelfall festgelegt wird;3.Ziffer 3?Echtwert? jene Daten, die für die Ermittlung der Endenergieeinsparung einer konkreten Energieeffizienzmaßnahme erhoben werden;4.Ziffer 4?Förderung? die Leistung eines finanziellen Unterstützungsbeitrags zur Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme an die Maßnahmensetzerin bzw. den Maßnahmensetzer;5.Ziffer 5?Lebensdauer? den Zeitraum in Jahren, in dem eine Energieeffizienzmaßnahme bis zur Funktionsuntüchtigkeit Endenergieeinsparungen verursacht;6.Ziffer 6?Maßnahmensetzerin bzw. Maßnahmensetzer? die natürliche oder juristische Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung erwirbt bzw. beauftragt oder ihr Verhalten ändert, wodurch Endenergieeinsparungen ausgelöst werden;7.Ziffer 7?Mehrfachzählung? die Generierung von Endenergieeinsparungen, die aufgrund von Überschneidungen bereits im Zuge einer artverwandten Energieeffizienzmaßnahme angerechnet wurden;8.Ziffer 8?Mehrfachzurechnung? die Anrechnung derselben Endenergieeinsparung für mehrere verantwortliche Stellen;9.Ziffer 9?normalisiert bzw. Normalisierung? den um die maßnahmenfremden Einflüsse bereinigten Endenergieverbrauch zur Erlangung eines repräsentativen Durchschnittsverbrauchs innerhalb der Wirkdauer der Energieeffizienzmaßnahme;10.Ziffer 10?normiert bzw. Normierung? die Berechnung von Kennwerten nach dem Stand der Technik oder standardisierten Berechnungsmethoden;11.Ziffer 11?repräsentativ? die Abbildung des zu erwartenden Verhaltens oder der zu erwartenden Betriebsweise während der Entfaltung der Einsparung innerhalb der Wirkdauer einer Energieeffizienzmaßnahme;12.Ziffer 12?Standardwert? einen in einer verallgemeinerten Methode oder individuellen Bewertung ermittelten repräsentativen durchschnittlichen Kennwert für eine homogene Gruppe an energieverbrauchenden Personen oder Objekten;13.Ziffer 13?Wirkdauer? den Zeitraum in Jahren, in dem Energieeffizienzmaßnahmen in der Verpflichtungsperiode vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2030 Endenergieeinsparungen verursachen;14.Ziffer 14?Zeitpunkt der Maßnahmensetzung? das Datum, an dem die Endenergieeinsparungen einer Energieeffizienzmaßnahme vollständig zu wirken beginnen.2. AbschnittErfordernisse für die AnrechenbarkeitAnreize§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsEin Anreiz gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.Ein Anreiz gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.
  • (2)Absatz 2Ein Anreiz ist insbesondere1.Ziffer einseine von einer Gebietskörperschaft erlassene rechtliche Vorgabe oder
  • 2.Ziffer 2eine von einem öffentlichen Förderungsgeber gewährte finanzielle Unterstützungsleistung zur Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme.
  • (3)Absatz 3Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.
  • (4)Absatz 4Sofern keine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher AnreizeSofern keine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2: zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 :, zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;
  • 2.Ziffer 2gemäß Abs. 2 Z 2 durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.
  • (5)Absatz 5Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 13 EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 13, EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.
  • Zeitpunkt der Maßnahmensetzung§ 4.Paragraph 4

    Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, EEffG ist insbesondere bei

    1.Ziffer einsInvestitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,2.Ziffer 2Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,3.Ziffer 3Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,4.Ziffer 4Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und5.Ziffer 5Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Ziffer 4, nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation§ 5.Paragraph 5,

    Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß Paragraph 9, zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5Anhang 1 zu Paragraph 5, zu dokumentieren.

    Individuelle Bewertung§ 6.Paragraph 6,

    Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß § 64 Abs. 2 EEffG folgende Inhalte aufzuweisen: Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, EEffG folgende Inhalte aufzuweisen:

    1.Ziffer einseine prägnante technische Beschreibung der Energieeffizienzmaßnahme,2.Ziffer 2eine Formel für die Ermittlung der Endenergieeinsparung,3.Ziffer 3die Angabe des methodischen Ansatzes,4.Ziffer 4die Angabe der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche und5.Ziffer 5die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 EEffG Haushalten und begünstigten Haushalten anzurechnen sind.die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß Paragraph 64, Absatz eins...

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