Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 18. Dezember 1989, mit der die Verordnung über die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe und über die Bestimmung des Phosphatgehaltes geändert wird

Auf Grund des § 3 des Waschmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 300/1984, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt,

Jugend und Familie vom 22. April 1987, BGBl.

Nr. 239, über die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe und über die Bestimmung des Phosphatgehaltes wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Der § 1 tritt hinsichtlich derjenigen nichtionogenen grenzflächenaktiven Stoffe, die 1. als schwachschäumende Additionsprodukte von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen,

Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren,

Amiden oder Aminen in Reinigungsmitteln für die gewerbliche maschinelle Geschirrspülung verwendet werden,

  1. als alkaliresistente...

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