Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/ 1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/ 1993, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Am Ende des § 1 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

„8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können."

  1.   § 2 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

    „Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden."

  2.   § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 4, 29, 32 bis 39."

    3 a. § 3 Abs. 3 Z 5 lautet:

    „5. Unlegierter Eisenschrott, mit Ausnahme von Verpackungen."

  3.   § 3 Abs. 3 Z 6 lautet:

    „6. andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 380/1992."

  4. Am Ende des § 3 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

    „8. Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der jeweils geltenden Fassung."

  5.   § 4 Abs. 1 lautet:

    „(1) Bestehen begründete Zweifel,

  6.   ob    eine    Sache    Abfall    im    Sinne    dieses Bundesgesetzes ist oder nicht,

  7.   welcher Abfallart  die  Sache  gegebenenfalls zuzuordnen ist,

  8.   ob die Sache gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall (Altstoff) ist sowie 4.  ob    die    Sache    der   Ausnahmeverordnung, BGBl.  Nr. 232/1993, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,

    hat die Behörde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen."

    6 a. § 9 Abs. 6 lautet:

    „(6) In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter schriftlich zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben. Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen und auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Abfallbeauftragte  muß  im  Betrieb  dauernd  beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen."

  9.   Nach § 12 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

    „Für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen, kann die Gemeinde...

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