Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Batterien)

54. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Batterien) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 28a:

"§ 28a. Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren"

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 69:

"§ 69. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote"

3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

"§ 87b. Amtsbeschwerde"

3a. Im § 7 Abs. 6 wird nach dem Wort "verfestigten" die Wortfolge " , stabilisierten oder immoblisierten" eingefügt.

4. Im § 13a Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

"Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband)."

5. Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

"Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt."

6. § 13a Abs. 2 lautet:

"(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1

1. für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, bzw.
2. für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren
an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen."

7. Im § 13a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort "Hersteller" die Wortfolge "von Elektro- und Elektronikgeräten" eingefügt.

8. Im § 13a Abs. 4 wird der am Ende der Z 2 gesetzte Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

"3. Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen
...

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