Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl. Nr. 109, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung, neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.

Nr. 109, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 72/1953 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Um eine ausreichende und gleichmäßige Versorgung mit ausländischen Futtermitteln für das gesamte Bundesgebiet während des ganzen Jahres zu gewährleisten, können für diese den Importeuren, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben,

    Großhandelsbetrieben, Landesproduktenhändlern und landwirtschaftlichen Genossenschaften durch Anordnungen Verpflichtungen auferlegt werden über die

    1. Lager- und Vorratshaltung,

    2. Abgabe ohne weitere Bearbeitung, Verarbeitung oder Mischung,

    3. Belieferung bestimmter Gebiete mit Futtermitteln,

    4. Kennzeichnung ausländischer Futtermittel als solcher (zum Beispiel denaturieren, färben),

    5. Führung bestimmter Aufzeichnungen über ihre Lager- und Vorratshaltung und ihre Umsätze sowie zur Erstattung besonderer Meldungen über die genannten Vorgänge und f) Gewährung der Einsichtnahme in die nach lit. e vorgeschriebenen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Lager- und Vorratshaltung sowie die Umsätze.

    (2) Weiters kann für ausländische Futtermittel bestimmt werden, daß sie nur zu Fütterungszwecken verwendet werden dürfen und daß die mit der. Abgabe befaßten Betriebe anläßlich der Abgabe auf diese Verwendungsbeschränkung aufmerksam zu machen haben.

    (3) Der Getreideausgleichsfonds (BGBl.

    Nr. 168/1950) ist innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises zur Mitwirkung bei der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 heranzuziehen."

  2. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. Zur näheren Ausführung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3 werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Anordnungen erlassen, die in der ,Wiener Zeitung'

    kundzumachen sind. Sie treten am dritten Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit,

    sofern nicht in der Anordnung ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt wird."

  3. § 3 Abs. 2 hat zu entfallen.

  4. § 3 Abs. 3 hat die Absatzbezeichnung (2) zu erhalten. In ihm haben die Worte „an die im

    § 1 lit. c genannten Betriebe" zu entfallen.

  5. Im § 6 hat der Abs. 1 zu...

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