Bundesgesetz vom 13. März 1957, womit abgabenrechtliche Vorschriften zum Zwecke der Förderung der Ausfuhr abgeändert werden (Ausfuhrförderungsgesetz 1957).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

(1) Der § 75 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, hat zu lauten:

„Der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung beträgt für Rohstoffe (Vergütungsgruppe 1) 0'5 v. H., für Halberzeugnisse (Vergütungsgruppe 2) 1'5 v. H., für Fertigwaren

(Vergütungsgruppe 3) 3'4 v. H. und für die in der Anlage A aufgezählten Fertigwaren (Vergütungsgruppe 4) 6 v. H. der vollen Bemessungsgrundlage

(§ 74). Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt mit Verordnung, welche Gegenstände im übrigen als Rohstoffe, als Halberzeugnisse und als Fertigwaren anzusehen sind und welche Voraussetzungen außer den im § 73

aufgezählten vom Vergütungswerber zu erfüllen sind, wenn die Vergütung gewährt werden soll;

hiebei kann auch angeordnet werden, daß bei der Ausfuhr im Eisenbahnverkehr die zollamtliche Beschau aller oder bestimmter Waren zum Zwecke der Überprüfung der Tarifierung vor oder anläßlich der Übergabe der Waren an die Eisenbahn stattzufinden hat."

(2) § 75 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Abs. 1 ist auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die nach dem letzten Tag des Monats, in dem dieses Bundesgesetz in Kraft getreten ist, bewirkt werden.

Die Bestimmung des § 75 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Abs. 1, wonach der Vergütungssatz für die in der Anlage A aufgezählten Fertigwaren 6 v. H. beträgt, tritt für vergütungsfähige Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1959 bewirkt werden, außer Kraft.

(3) § 75 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938,

Deutsches RGBl. I S. 1935, in seiner ursprünglichen Fassung sowie in den Fassungen des Art. XIII Z. 2 des Steueränderungsgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 101, des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191, des Art. X Abs. 3 des 2. Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 8/1952, und des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 119, ist jedoch auf vergütungsfähige Vorgänge weiter anzuwenden, die bis zum letzten Tag des Monats,

in dem dieses Bundesgesetz in Kraft tritt, bewirkt werden.

(4) Art. VIII Abs. 3 Z. 2 zweiter und dritter Satz des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT