Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Jänner 1975 zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet:

§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das Zollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion (§ 14

Abs. 3 AVOG) beschränkt, in deren Bereich a) das Fahrzeug, für das die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt wird,

zum Verkehr zugelassen ist oder b) die Person, die für einen Behälter die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt,

ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

§ 2. Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen unter Erhebung von Abschöpfungsbeträgen nach dem Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/

1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 462/1971 wird a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf die Zollämter Wien, Amstetten, Drasenhofen,

Hohenau, Krems, Tulln, St. Pölten und Nickelsdorf,

  1. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich auf die Zollämter Linz,

    Neuhaus, Obernberg, Passau und Wels,

  2. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg auf die Zollämter Salzburg und Saalbrücke,

  3. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark auf das Zollamt Graz,

  4. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten auf die Zollämter Klagenfurt und Villach,

  5. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol auf die Zollämter Innsbruck, Kiefersfelden und Kufstein,

  6. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg auf die Zollämter Feldkirch und Bregenz beschränkt.

    § 3. Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens beim Empfangszollamt im Begleitscheinverfahren nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen,

    sofern dieses Verfahren Waren betrifft,

    die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.

    § 4. (1) Den Zollämtern am Sitz der Finanzlandesdirektionen

    (§ 14 Abs. 3 AVOG) wird die Zuständigkeit übertragen a) zur Einhebung der von den Zollämtern des Bereiches der betreffenden Finanzlandesdirektion vorgeschriebenen Eingangsabgaben,

    für die eine Zahlungsfrist nach § 52 a Abs. 4, § 97 Abs. 3 oder § 175 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT