Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Juni 1977, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes geändert wird
Auf Grund des § 14 Abs. 6 und 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl.
Nr. 18/1975, wird verordnet:
Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54,
zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in der Fassung der Verordnung BGBl. .Nr. 632/1976 wird wie folgt geändert:
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Im § 2 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:
„(1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach dem Zollabkommen vom 15. Jänner 1959,
BGBl. Nr. 92/1960, über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:
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Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz,
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im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Wullowitz,
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im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Steinpaß,
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im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Radkersburg,
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im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Rabenstein, Seebergsattel, Loibltunnel,
Wurzenpaß,
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im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Pinswang.
(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem Abkommen vom 30. November 1972, BGBl.
Nr. 599/1973, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:
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Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz,
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im Bereich der Finanzlandesdirektion für...
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