Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Juni 1977, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes geändert wird

Auf Grund des § 14 Abs. 6 und 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54,

zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in der Fassung der Verordnung BGBl. .Nr. 632/1976 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

    „(1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach dem Zollabkommen vom 15. Jänner 1959,

    BGBl. Nr. 92/1960, über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:

    1. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

      Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz,

    2. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

      Wullowitz,

    3. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

      Steinpaß,

    4. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

      Radkersburg,

    5. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

      Rabenstein, Seebergsattel, Loibltunnel,

      Wurzenpaß,

    6. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

      Pinswang.

      (2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem Abkommen vom 30. November 1972, BGBl.

      Nr. 599/1973, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:

    7. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

      Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz,

    8. im Bereich der Finanzlandesdirektion für...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT