Bundesgesetz vom 13. Juli 1955, betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im zweiten Halbjahr 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Deckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds

(Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167) in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres 1955 wird ein Beitrag aus Bundesmitteln geleistet.

§ 2. (0 Die Beitragsleistung erfolgt in der Form,

daß die zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes Kapitel 18, Titel 10, § 3 „Milchpreisausgleich"

zu verrechnende Milchpreisstützung von 20 Groschen je Liter Milch rückwirkend ab 1. Jänner 1955 um zwei Groschen erhöht wird. Die aus dieser Erhöhung sich ergebenden Beträge sind dem Milchwirtschaftsfonds zur Abdeckung seiner Ausgleichsverpflichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung den im Abs. 1 vorgesehenen Bundesbeitrag um einen halben Groschen zu erhöhen,

wenn ansonsten der Milchwirtschaftsfonds nicht in...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT