Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung ? EuWO)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Inhaltsverzeichnis

§   1. Anwendungsbereich

§   2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§   3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§   4. Wahlbehörden

§   5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§   6. Vertrauenspersonen

§   7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§   8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§   9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

§ 10. Aktives Wahlrecht

§ 11. Wählerverzeichnisse

§ 12. Ort der Eintragung

§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 14. Kundmachung in den Häusern

§ 15. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 16. Einspruch

§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 18. Entscheidung über Einsprüche

§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 20. Berufung

§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen

§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 24. Teilnahme an der Wahl

§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts

§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 27. Ausstellung der Wahlkarte

§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 29. Wählbarkeit

§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge

§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen

§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge

§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages

§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 40. Wahlsprengel

§ 41. Wahllokale

§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler

§ 44. Wahlzelle

§ 45. Verbotszonen

§ 46. Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

§ 47. Wahlzeugen

§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 49. Beginn der Wahlhandlung

§ 50. Wahlkuverts

§ 51. Betreten des Wahllokals

§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 53. Identitätsfeststellung

§ 54. Stimmabgabe

§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

§ 61. Amtlicher Stimmzettel

§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 65. Ungültige Stimmzettel

§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 67. Niederschrift

§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 80. Anfechtung

§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 82. Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 84. Fristen

§ 85. Wahlkosten

§ 86. Gebührenfreiheit

§ 87. Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 88. Verweisungen

§ 89. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

§ 90. Vollziehung Anlage 1:  Wählerverzeichnis Anlage 2:  Wahlkarte Anlage 3:  Unterstützungserklärung Anlage 4:  Abstimmungsverzeichnis Anlage 5:  Amtlicher Stimmzettel Anwendungsbereich

§ 1. Die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.

Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben.

Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem fünfundsechzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch

öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe im Inland erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk,

und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 –

NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 zur NRWO zusammengefaßt.

Wahlbehörden

§ 4. Für die Leitung und Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden,

Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde zuständig, die nach der NRWO jeweils im Amt sind.

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 5. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amts zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.

(3) Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 27, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Vertrauenspersonen

§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.

(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höchstens zwei Vertrauenspersonen auch von Parteien, die sich an der Wahlwerbung zur Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen wollen, in die Bundeswahlbehörde sowie in die Landeswahlbehörden entsendet werden, sofern sie in diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen können an allen Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Europäischen Parlament teilnehmen.

(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Europäischen Parlament teilzunehmen.

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 7. (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt,

wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.

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