ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1.   Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 3 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd ist, samt Protokollen 1 und 2, Anhang und Anlage zum Anhang, Vereinbarte Niederschrift sowie Einvernehmen der Vertragsparteien wird genehmigt und 2.  im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

    Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft ANGESICHTS des EWR-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993;

    EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraumes;

    IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;

    IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;

    EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960;

    IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993 berühren soll;

    HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

    Artikel 1

  2. Ein Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten, im folgenden als der Ständige Ausschuß bezeichnet, soll in Einklang mit diesem Abkommen und dem EWR-Abkommen Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens erfüllen und für Beratungen der EFTA-Staaten zur Verfügung stehen.

  3. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet a)  „EWR-Abkommen"    das    EWR-Hauptabkommen,  dessen  Protokolle  und  Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;

    b)  „EFTA-Staat" eine Vertragspartei, die Mitglied  der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei des EWR-Abkommens und dieses Abkommens ist.

    Artikel 2

    Die EFTA-Staaten führen, falls angebracht, im Hinblick auf die im EWR-Rat und im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse Beratungen im Ständigen Ausschuß durch.

    Artikel 3

  4. Der Ständige Ausschuß soll, unbeschadet der Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die folgenden Aufgaben erfüllen:

    a)  Entscheidungen treffen, die für die Handhabung von Regelungen des EWR-Abkommens oder von auf Grund des EWR-Abkommens erlassenen   Regelungen   erforderlich   sind, insbesondere gemäß den näheren Bestimmungen   des   Artikels 1   des   Protokolls 1   des vorliegenden   Abkommens,   und    zwar   in Fällen, die sich in Anwendung des Protokolls 1    des    EWR-Abkommens    aus    den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird;

    b)  Entscheidungen in solchen Fällen treffen, die ihm in Verfahren  zugewiesen werden, die gemäß Artikel 3 des Protokolls 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eingerichtet werden;

    c)  Informationen  empfangen,  die  ein  EFTA-Staat oder eine zuständige Behörde gemäß den EWR-Regeln an den Ständigen Ausschuß oder zusätzlich zum Ständigen Ausschuß an einen oder mehrere andere EFTA-Staaten zu übermitteln hat, und im letztgenannten Fall diese Informationen an die EG-Kommission weiterleiten;

    e)  die    in    Protokoll    2    dieses    Abkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllen, und zwar in den   in   Artikel 43   des   EWR-Abkommens angeführten Fällen;

    f)  im Bereich des Veterinärwesens die erforderlichen Verfahren für die  Benachrichtigung über Seuchen und für die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden der EFTA-Staaten sowie für die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der EFTA-Überwachungsbehörde     beziehungsweise     dem Ständigen Ausschuß festlegen;

    1. in den in Kapitel XII, Nahrungsmittel, und in Kapitel XVII, Umweltschutz, von Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Fristen für die Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen durch EFTA-Staaten erstrecken und Ausnahmen von Bestimmungen in Rechtsakten verlängern;

    2. in den in Kapitel XII, Nahrungsmittel, und Kapitel XIII, Medizinische Produkte, von Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen, wenn ein EFTA-Staat an den Ständigen Ausschuß wegen einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Schutzmaßnahmen herantritt; i) in den in Anhang V, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen, wenn ein EFTA-Staat die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde beantragt;

    3. Angelegenheiten des Kapitalverkehrs untersuchen und darüber Berichte erstellen, soweit in den Rechtsakten, auf die in Anhang XII des EWR-Abkommens verwiesen wird, dem Währungsausschuß der EG solche Aufgaben übertragen sind;

    4. in den in Anhang XIII des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Streitigkeiten zwischen den EFTA-Staaten beilegen.

  5.   Sofern nicht anders mit der EG-Kommission vereinbart, verfaßt der Ständige Ausschuß gleichzeitig   mit   der   EG-Kommission   die   vorgesehenen Berichte, Beurteilungen und ähnliches hinsichtlich der FIFTA-Staaten, wenn dies unmittelbar mit den Aufgaben des Ständigen Ausschusses gemäß Protokoll 1 dieses Abkommens in Zusammenhang steht und    sich    in    Anwendung   von    Absatz 5    des Protokolls 1    des    EWR-Abkommens    aus    den Rechtsakten ergibt, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird.  Der Ständige Ausschuß führt mit der EG-Kommission im Zuge der Vorbereitung ihrer jeweiligen Berichte Beratungen und einen Meinungsaustausch durch; Kopien der Berichte gehen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

  6.   Zusätzlich erfüllt der Ständige Ausschuß auch andere Aufgaben, die ihm im EWR-Abkommen übertragen werden.

    Artikel 4

  7. Jeder EFTA-Staat entsendet einen Vertreter in den Ständigen Ausschuß und besitzt eine Stimme.

  8. Der Ständige Ausschuß tritt auf der Ebene der Minister oder hoher Beamter zusammen. Tagungen auf anderen Ebenen werden in Unterausschüssen oder anderen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingerichteten Gremien abgehalten.

    Artikel 5

  9.   Der Ständige Ausschuß kann zur Unterstützung   bei   der   Erfüllung   seiner   Aufgaben   die Einrichtung von Unterausschüssen und von anderen Gremien beschließen.

  10.   Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde neue Ausschüsse einrichten oder bestehende Ausschüsse damit  beauftragen,   die   EFTA-Überwachungsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dem    EWR-Abkommen    und    dem    Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zu unterstützen.

    Artikel 6

  11.   Indem der Ständige Ausschuß seiner Verantwortung gemäß Artikel 3 nachkommt, kann er für alle   EFTA-Staaten   verbindliche   Entscheidungen treffen und Empfehlungen an die EFTA-Staaten richten.

  12.     Entscheidungen    und    Empfehlungen    des Ständigen Ausschusses sind einstimmig anzunehmen, soweit nicht im Anhang dieses Abkommens etwas anderes bestimmt ist. Entscheidungen und Empfehlungen gelten dann als einstimmig angenommen,  wenn   kein   EFTA-Staat  eine   negative Simme abgibt. Entscheidungen und Empfehlungen, die mit Mehrheit anzunehmen sind...

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