ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KOREA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK KOREA,

im folgenden die „Vertragsparteien" genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Voneil beider Staaten zu verstärken;

IN DEM BESTREBEN, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen;.

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen auf der Basis des vorliegenden Abkommens geschäftliche Privatinitiativen auf diesem Gebiet anregt,

SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition" alle Vermögenswerte,

und insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  1. bewegliches und unbewegliches Eigentum sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken,

    Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte,

    Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

  2. Aktien und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

  3. Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

  4. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;

  5. öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen;

    (2) bezeichnet der Begriff „Investor" in bezug auf die Vertragsparteien:

  6. jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

  7. jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

    (3) bezeichnet der Begriff „Ertrag" diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne,

    Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,

    Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte;

    (4) umfaßt der Begriff „Enteignung" auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

    Artikel 2

    Förderung und Schutz von Investitionen

    (1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

    (2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens.

    Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung,

    Veränderung oder Umwandlung einer Investition gelten als neue Investition.

    Artikel 3

    Behandlung von Investitionen

    (1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen, wie auch die daraus erzielten Erträge nicht weniger günstig als Investitionen und Erträge der Investoren der Vertragspartei oder eines Drittstaates.

    (2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei im Bezug auf Verwaltung, Gebrauch, Nutzung oder Verfügung ihrer Investitionen eine Behandlung,

    die...

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