ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Â

 Â

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK MOLDAU, im folgenden die „Vertragsparteien“

genannt, Â

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Â

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, Â

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Â

Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Â

Wirtschaftsbeziehungen leisten können, Â

SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:Â Â

Artikel 1Â Â

Definitionen Â

Für die Zwecke dieses Abkommens Â

(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  1. Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Â

    Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; Â

    Â Â b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;Â Â

      c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Â

    Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; Â

      d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Â

    Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, Â

    aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle Â

    sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;Â Â

      e) öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Â

    Naturschätzen. Â

    (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ Â

    in bezug auf die Republik Österreich Â

      a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich in Ãœbereinstimmung mit Â

    deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; Â

      b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Ãœbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und Â

    im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; Â

    Â Â

      c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Ãœbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein Â

    unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt; Â

    in bezug auf die Republik Moldau Â

      a) jede natürliche Person, die in Ãœbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Moldau Â

    Staatsangehöriger der Republik Moldau ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Â

    Investition tätigt. Â

      b) jede juristische Person, die in Ãœbereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Moldau Â

    gegründet worden ist, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet der anderen Â

    Vertragspartei eine Investition tätigt. Â

    (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere,

    aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. Â

    (4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit Â

    gleicher Wirkung. Â

    (5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Â

    Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf ein Monat keinesfalls überschreiten. Â

    (6) bezeichnet „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschließlich des Küstenmeeres und jedes Meeresgebietes außerhalb des Küstenmeeres dieser Vertragspartei, in dem die Vertragspartei in Ãœbereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. Â

    Artikel 2Â Â

    Förderung und Schutz der Investitionen Â

    (1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Â

    Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Ãœbereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig. Â

    (2) Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Â

    Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Â

    Umwandlung einer Investition gelten als neue Investitionen. Â

    Artikel 3Â Â

    Behandlung von Investitionen Â

    (1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen Â

    nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten Â

    und deren Investitionen. Â

    (2) Die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT