Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Luftverkehr

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen Österreich und Frankreich zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß

zu verfolgen;

bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze und Regeln der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, anzuwenden;

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

Definitionen 1. Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges bedeuten, sofern nicht im Text anderes festgesetzt ist,

(a) „Luftfahrtbehörden": in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und in bezug auf die Französische Republik das „Secrétariat Général à l'Aviation Civile du Ministère des Travaux Publics et des Transports" (Generalsekretariat für Zivilluftfahrt im Ministerium für

öffentliche Arbeiten und Verkehr) oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde,

die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;

  1. „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen":

    das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließende Teil gemäß Artikel 3

    dieses Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken betreiben soll.

    1. Die Ausdrücke „Gebiet", „Fluglinien", „internationale Fluglinien" und „nicht gewerbsmäßige Landungen" haben für die Anwendung des vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2

    und 96 der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegte Bedeutung (in der Folge als „Konvention" bezeichnet).

    ARTIKEL 2

    Flugverkehrsrechte Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken.

    In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien" beziehungsweise

    „festgelegte Flugstrecken" genannt.

    Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:.

  2. das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

  3. im genannten Gebiet Landungen zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

  4. im genannten Gebiet an den im Anhang zum vorliegenden Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen oder aufzunehmen.

    ARTIKEL 3

    Erforderliche Bewilligungen 1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

    dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

    1. Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.

    2. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

      durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft zu machen.

    3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

      daß es in der Lage ist, den Anforderungen jener Gesetze und Verordnungen zu entsprechen,

      die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden.

    4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die Erteilung der im Absatz 2

      dieses Artikels bezeichneten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 bezeichneten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen; dies wird besonders dann der Fall sein, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil,

      der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

    5. Ein auf diese Weise gemäß den Bestimmungen dieses Artikels namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

      ...

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