ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON INDIEN ÜBER LUFTVERKEHR

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Indien, in der Folge die „Vertragsparteien"

genannt,

ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

(in der Folge die „Konvention" genannt),

UND VOM Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten abzuschließen,

HABEN folgendes vereinbart:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:

  1. bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei" die

    Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung von Indien auf der anderen Seite;

  2. bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß

    deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

  3. bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

    im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung von Indien den „Director General of Civil Aviation" (Generaldirektor für Zivilluftfahrt) oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

  4. bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

    das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;

  5. bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Staates stehen;

  6. bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede planmäßige Lufverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie"

    eine Fluglinie, die durch den Luftraum

    über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt;

  8. bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"

    jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;

  9. bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung" eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

  10. bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität":

  11. in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;

  12. in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges,

    multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

    Artikel 2

    Gewährung von Verkehrsrechten 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien" und „die festgelegten Flugstrecken"

    genannt). Die vereinbarten Fluglinien können nach Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 3 jederzeit aufgenommen werden.

    1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießt das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:

  13. das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

  14. das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; sowie c) das Recht, beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an dem Punkt, der im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen für diese Flugstrecke festgelegt ist, Landungen durchzuführen, um Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen oder abzusetzen.

    1. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

    2. Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die den Ein- oder Austritt in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet von in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen oder betriebenen Fluglinien oder den Betrieb dieser Luftfahrzeuge oder Fluglinien innerhalb ihres Hoheitsgebietes regeln, sind auf die Luftfahrzeuge und vereinbarten Fluglinien des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei anzuwenden.

      Artikel 3

      Namhaftmachung von Fluglinienunternehmen 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen der anderen Vertragspartei ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien schriftlich namhaft zu machen.

    3. Bei Erhalt der Namhaftmachung hat die Vertragspartei im Wege ihrer eigenen Luftfahrtbehörden und nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

    4. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

      durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

    5. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem Fluglinienunternehmen, das von der anderen Vertragspartei namhaft gemacht worden ist, verlangen, ihnen den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist,

      die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von ihnen üblicherweise auf den Betrieb von Luftfahrtunternehmen und gewerblichem internationalen Luftverkehr angewendet werden.

    6. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens abzulehnen oder die Gewährung der in Artikel 2 Absatz...

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