Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Georgien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,

– im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,

– in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

– im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Republik Österreich und die Republik Georgien gewähren einander die Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:

  1. Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

  2. Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

  3. Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.

    Artikel 2

    Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden ,,Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

    Artikel 3

    (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit fördern.

    (2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

    – Land-, Forst- und Almwirtschaft,

    – Agrar- und Forsttechnik,

    – Lebensmittelindustrie, Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte,

    – Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-,

    Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,

    – Energiewesen, einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,

    – Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,

    – Heil- und Mineralwässer,

    – chemische und petrochemische Industrie,

    – holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,

    – elektrische Geräte und Haushaltstechnik,

    – elektronische und elektrotechnische Industrie,

    – Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie,

    –...

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