ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Türkei von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,

in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Staaten bei Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich“

die Republik Österreich,

„Türkei“

die Republik Türkei;

  1. „Rechtsvorschriften“

    die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;

  2. „zuständige Behörde“

    die Bundesminister oder Minister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;

  3. „Träger“

    die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

  4. „zuständiger Träger“

    den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch haben würde, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

  5. „Wohnort“

    den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

  6. „Aufenthalt“

    den vorübergehenden Aufenthalt;

  7. „Familienangehöriger“

    einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,

    zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

  8. „Versicherungszeiten“

    Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;

  9. „Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“

    eine Geldleistung, eine Pension oder eine Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen,

    die als Beitragserstattungen geleistet werden.

    (2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

    Artikel 2

    Sachlicher Geltungsbereich

    (1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung,

    1. die Unfallversicherung,

    2. die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;

  10. in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über a) die Kranken- und Mutterschaftsversicherung (mit Ausnahme der Rechtsvorschriften betreffend die Pensionskasse der Republik Türkei und Bag-Kur),

    1. die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

    2. die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

      (2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

      Artikel 3

      Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

    3. für andere Personen, soweit diese ihre Rechte vor den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

      Artikel 4

      Gleichbehandlung

      (1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;

    4. Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

      und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;

    5. Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.

      (2) Absatz 1 berührt nicht a) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten;

    6. die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der sozialen Sicherheit;

    7. die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;

    8. die in den von beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen enthaltenen Regelungen betreffend die Ãœbernahme einer Versicherungslast.

      Artikel 5

      Leistungstransfer

      (1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Wohnort des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

      (2) Absatz 1 gilt nicht für die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

      ABSCHNITT II ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 6

      Allgemeine Regelung

      (1) Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

      (2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

      bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

      Artikel 7

      Besondere Regelungen

      (1) Werden Dienstnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates von einem Dienstgeber entsendet, der sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt, so gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.

      (2) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.

      (3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie für andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

      Artikel 8

      Diplomatisches und konsularisches Personal Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.

      Artikel 9

      Ausnahmen

      (1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,

      wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

      (2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,

      obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben...

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