Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze

Nachdem das am 27. November 1968 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze,

welches also lautet:

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Artikel 1

Im Handelsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Ungarn werden

österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen

(GATT-)Zollsätze und ungarischerseits die dem Meistbegünstigungsprinzip entsprechenden Zollsätze uneingeschränkt angewendet.

Artikel 2

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 3

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Budapest am 27. November 1968, in je zwei Ausfertigungen in deutscher und ungarischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Oswald Zorn m. p.

Für die Volksrepublik Ungarn:

Istvân Mâdai m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom...

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