Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung

60.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung

[Abkommen in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Abkommen in portugiesischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. März 2024 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 33 mit 1. Juni...

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