Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Förderung und den Schutz von Investitionen

117.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Förderung und den Schutz von Investitionen1

[Österreichische Eröffnungsnote in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Österreichische Eröffnungsnote in lettischer Sprache siehe Anlagen]

[Lettische Antwortnote in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Lettische Antwortnote in lettischer Sprache siehe Anlagen]

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