Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus

148.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus

[Abkommen in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Abkommen in koreanischer Sprache siehe Anlagen]

[Abkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 29. Juni 2021 bzw. 30. August 2022 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1...

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