VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Auf Grund des Artikels 27 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/1998 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

Begriffsbestimmungen In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen Verbindungsstellen nach Artikel 28 des Abkommens sind in Österreich für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld:

die Landesgeschäftsstelle Kärnten des Arbeitsmarktservice;

in Slowenien für die Krankenversicherung:

Krankenversicherungsanstalt Sloweniens,

für die Pensions- und Invaliditätsversicherung:

Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens,

für die Arbeitslosenversicherung:

Republiksanstalt für Beschäftigung.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

Abschnitt II Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften Artikel 4

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der slowenischen Rechtsvorschriften von der in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

Abschnitt III Anwendung der besonderen Bestimmungen Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft Artikel 5

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