Bundesgesetz vom 5. Juli 1972 über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Mit Ausnahme der rechtshistorischen Staatsprüfung können Staatsprüfungen der rechts-

und staatswissenschaftlichen Studien nach Wahl des Kandidaten entweder nach den Vorschriften der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945,

StGBl. Nr. 164, über die juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung in Form einer kommissionellen Prüfung oder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes abgelegt werden. Der Kandidat hat von diesem Recht bei der Anmeldung zu der betreffenden Staatsprüfung oder zur ersten Teilprüfung einer solchen Gebrauch zu machen.

§ 2. Staatsprüfungen können in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern über jedes Prüfungsfach abgelegt werden. Die Wahl der Reihenfolge der einzelnen Teilprüfungen steht dem Kandidaten zu.

§ 3. (1) Mit der Ablegung von Teilprüfungen kann frühestens im letzten Semester des betreffenden Studienabschnittes begonnen werden.

(2) Eine Zulassung zur ersten Teilprüfung einer Staatsprüfung darf nur erfolgen, wenn die Zeugnisse

über die vorgeschriebenen Einzelprüfungen

(§ 8 Abs. 1 der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung)

und Ãœbungen des betreffenden Studienabschnittes vorgelegt werden.

(3) Die Anmeldung zu einer Teilprüfung hat spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin zu erfolgen.

§ 4. Der Präses der jeweiligen Staatsprüfungskommission setzt die Termine der einzelnen Teilprüfungen fest, bestimmt die Einzelprüfer und weist diesen die angemeldeten Kandidaten zu.

§ 5. Die Beurteilung der Leistung des Kandidaten obliegt dem Einzelprüfer. Die Gesamtnote einer Staatsprüfung ist vom Präses der jeweiligen Staatsprüfungskommission festzusetzen. Im...

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