Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Zeichnung von zusätzlichen abrufbaren Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 52 zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT