Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. Dezember 1977 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes von Abschnitten (Anschlußstellen) der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Eben im Pongau und Hüttau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet:

Der Straßenverlauf von Abschnitten der A 10

Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Eben im Pongau und Hüttau wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse der Halbanschlußstelle Lammertal beginnt an der mit Verordnung BGBl. Nr. 210/1975 in ihrem Verlauf bestimmten A 10 Tauern Autobahn bei km 55,561, schwenkt in nordöstlicher Richtung und bindet bei km 1,287 der B 166 Paß Gschütt Straße in dieselbe ein.

Die neu herzustellenden Straßentrassen der Anschlußstelle Eben im Pongau liegen zwischen km 59,5 und km 60,9 der mit den Verordnungen BGBl. Nr. 162/1973 und 210/1975 in ihrem Verlauf bestimmten A 10 Tauern Autobahn und binden jeweils in die B 99 Katschberg Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen aus den...

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