Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken
Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1.  (1)  Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung   von   Abwasser   aus   Betrieben   bzw Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
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Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Alkohol für Trinkzwecke aus Agrarstoffen oder Wein 2. Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Z 1 enthalten.
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
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Herstellen und Abfüllen von Wein 2. Herstellen und Abfüllen von Obstwein. Wein    im    Sinne    dieser    Verordnung    ist    ein alkoholisches  Getränk  gemäß  Weingesetz  BGBl. Nr. 444/1985.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von 1   Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
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Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
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Abwasser aus der Herstellung von Spiritus (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),
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Abwasser aus der Herstellung von Bier (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV),
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häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 und 4.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirt-
schaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und...
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