Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten.

  1. Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);

  2. Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);

  3. Herstellen und Verpacken von Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);

  4. Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis.

    (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

  5. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

  6. Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.8 AAEV),

  7. Abwasser aus der Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),

  8. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

    (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

    (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

  9. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch Einrichtung von a) Kreisläufen für Waschwasser, erforderlichenfalls unter Einsatz von Aufbereitungsmaßnahmen in den Kreisläufen, sofern nicht die Preßluftreinigung eingesetzt werden kann,

    1. Kreisläufen für Kühlwasser bei der Produktkühlung,

    2. Kreisläufen für...

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