Bundesgesetz vom 23. Juni 1954, womit das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, neuerlich abgeändert und ergänzt wird (Tierseuchengesetznovelle 1954).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.

Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 384, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 441/1935, und der Tierseuchengesetznovelle, BGBl. Nr. 122/1949,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Der vierte Absatz des § 2 hat zu lauten:

    „Allgemeine Verfügungen im Sinne des vorstehenden Absatzes, die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erlassen werden,

    sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.

    Sie treten am Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht in der Verfügung ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist."

  2. An Stelle des § 4 treten folgende Bestimmungen:

    㤠4. Sendungen.

    Sendungen im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können.

    § 4 a. Veterinärbehördliche Grenzkontrolle.

    Sendungen, die ein- oder durchgeführt werden sollen, sind an der Eintrittstelle durch Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

    (Grenztierärzte) einer Kontrolle zu unterziehen

    (veterinärbehördliche Grenzkontrolle).

    Hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr der Sendungen kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung,

    für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zwecks Hintanhaltung der Einschleppung von Tierseuchen in das Bundesgebiet durch Verordnung folgende Regelungen treffen:

  3. Die Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Arten der Sendungen kann verboten werden.

  4. Die Zulässigkeit der Einfuhr und Durchfuhr kann an eine Bewilligung oder an die Beobachtung von veterinärpolizeilichen Anordnungen

    (zum Beispiel Beibringung von Ursprungszeugnissen,

    Gesundheitszeugnissen, Kennzeichnung der Tiere) gebunden werden.

  5. Die Einfuhr und Durchfuhr kann auf bestimmte Eintrittstellen beschränkt werden.

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann verfügen, daß der Absender und der Empfänger die Sendung am Inlandsbestimmungsort bestimmten, zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen zu unterwerfen beziehungsweise die Durchführung solcher Maßnahmen durch Organe der Veterinärpolizei zu dulden haben.

    Sendungen, die einer allenfalls auf Grund des zweiten Absatzes erlassenen Verordnung nicht entsprechen, Tiere, die mit einer Seuche behaftet,

    einer solchen oder der Ansteckung verdächtig erkannt werden oder verendet sind, ferner tierische Rohstoffe, Produkte und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sind oder als solche verdächtig erkannt werden, sind vom Grenztierarzt zur Einfuhr und Durchfuhr nicht zuzulassen.

    Die Bestimmungen des vierten Absatzes finden auf Sendungen keine Anwendung, für die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung abgegeben wurde. Diese enthält die Zusicherung an einen Nachbarstaat, eine Sendung,

    deren Durchfuhr dieser Staat gestattet,

    ohne Rücksicht auf den Zustand der Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen.

    Die Verkehrsunternehmungen und die Postdienststellen haben den Grenztierärzten in den Angelegenheiten der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle Hilfe zu leisten. Insbesondere haben sie erforderlichenfalls den Grenztierarzt zu benachrichtigen, wenn eine veterinärbehördliche Grenzkontrolle durchzuführen ist.

    § 4 b. Grenzkontrollgebühren.

    Für die Durchführung der tierärztlichen Grenzkontrolle haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner eine Gebühr zu entrichten

    ...

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