Bundesgesetz vom 3. Juli 1952 über die Abwendung von Gesundheitsschädigungen durch Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Mittel oder Gebrauchsgegenstände (Gesundheitsschutzgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die im nachfolgenden angeführten Mittel und Gebrauchsgegenstände unterworfen,

sofern sie wegen ihrer Beschaffenheit auch bei sachgemäßer Anwendung geeignet sind, Gesundheitsschädigungen beim Menschen herbeizuführen:

Arzneimittel, Sera und bakteriologische Präparate;

medizinische Instrumente und Apparate;

chirurgisches Nahtmaterial, Verbandstoffe aller Art;

Gegenstände, die dauernd oder vorübergehend dem menschlichen Körper einverleibt werden

(Organersatzstücke, Knochenplomben und silbernes Schädeldach; Zahnersatzmaterial u. dgl.);

Desinfektionsmittel;

sonstige auf chemischem Wege hergestellte Mittel und Präparate, die der Gesundheitspflege dienen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239/1951, unterworfenen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ausgenommen.

§ 2. (1) Mittel und Gegenstände im Sinne des

§ 1 Abs. 1 können zum Schutze des Lebens und der Gesundheit hinsichtlich des Herstellungsverfahrens,

der Beschaffenheit, der Form, der Abgabe, der Anwendung, der Aufbewahrung und der Verpackung sowie der fortlaufenden

Überwachung des Herstellungsverfahrens Regelungen unterworfen werden. Die jeweils geltenden technischen Sicherheitsvorschriften werden hiedurch nicht berührt.

(2) Ist ein Mittel oder ein Gebrauchsgegenstand der im § 1 Abs. 1 angeführten Arten geeignet,

auch bei sachgemäßer Anwendung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben beim Menschen herbeizuführen, so kann die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, der Vertrieb oder die Anwendung eines solchen Mittels oder Gebrauchsgegenstandes verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, deren Erfüllung vom gesundheitlichen Standpunkt aus eine für den Menschen ungefährliche Anwendung gewährleistet.

(3) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2

sind Mittel oder Gegenstände ausgenommen, die auf Grund einer Bestellung aus dem Auslande nach ihrer Herstellung in das Ausland ausgeführt werden.

(4) Anordnungen und Verbote gemäß Abs. 1

und 2 können durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau erlassen werden.

§ 3. Liegt der begründete Verdacht vor, daß

die Anwendung von Mitteln und Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 wegen ihrer unsachgemäßen Herstellung, Beschaffenheit oder Form,

unsachgemäßen...

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