Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

Das Bundesministerium für Finanzen in Wien und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

(Eidgenössiche Steuerverwaltung) in Bern haben, in Ausführung von Absatz 4 des Schlußprotokolls zu Artikel 10 des am 12. November 1953 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

(im folgenden „Abkommen" genannt),

folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, des Abkommens gelten derzeit:

  1. österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 18 Prozent;

  2. schweizerischerseits die Stempelabgabe auf Coupons von 5 Prozent und die Verrechnungssteuer von 25 Prozent.

    (2) Der Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in der Schweiz wohnhaften Einkommensempfänger zusteht,

    bezieht sich derzeit auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 10, Absatz 2, des Abkommens).

    (3) Der Anspruch auf Rückerstattung der schweizerischen Quellensteuern, der einem in

    Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf die ganze Verrechnungssteuer

    (Artikel 10, Absatz 2, des Abkommens),

    nicht aber auf die Stempelabgabe auf Coupons.

    (4) Ausgeschlossen ist die Rückerstattung der Quellensteuern von Lotteriegewinnen.

    Artikel 2

    (1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer, sofern a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 des Abkommen im andern Staate hat, und b) die in Rede stehenden Einkünfte (die Titel,

    von denen sie herrühren) in diesem andern Staate den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) unterliegen.

    (2) Natürliche und juristische Personen, welche in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen

    (vom Vermögen) bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen (Vermögen) die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können vom andern Staate die an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl zurückfordern.

    (3) Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, gilt als im...

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