Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Erstes Hauptstück Â

Allgemeine Bestimmungen Â

Ziel des Gesetzes Â

§ 1. (1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Â

Ãœberwachung und Abklärung übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni 2002 die „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit Â

GmbH“ (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit Â

eingerichtet. Â

(2) Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips Â

anzustreben. Â

Begriffsbestimmungen Â

§ 2. Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen: Â

  1. Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Â

Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung; Â

  2. Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement

  und Risikokommunikation; Â

  3. Risikobewertung: ein wissenschaftsbasierter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung,

  Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung; Â

  4. Risikomanagement: der von der Risikobewertung unterschiedliche Prozess der Abwägung strategischer

  Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risikobewertung

  und anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten; Â

  5. Risikokommunikation: im Rahmen der Risikoanalyse interaktiver Austausch von Informationen Â

und Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevanten Faktoren und Risikowahrnehmung zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Unternehmen, wissenschaftlichen Kreisen und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen. Â

Gesundheitsschutz Â

§ 3. (1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme Â

unangebracht wäre. Â

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(2) Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen. Â

(3) Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vorliegende Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche Â

Faktoren zu berücksichtigen. Â

Vorsorgeprinzip Â

§ 4. (1) In besonderen Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren einschlägigen Informationen ein Gesundheitsrisiko festgestellt wird, aber die wissenschaftliche Unsicherheit andauert, Â

können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassende Risikobewertung vorliegen. Â

(2) Maßnahmen, die nach Abs. 1 getroffen werden, müssen ausgewogen sein; sie sollen den Wirtschaftsverkehr nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des hohen Gesundheitsschutzniveaus Â

unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und anderer angesichts des Â

jeweiligen Sachverhalts gerechtfertigt erscheinender Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen Â

innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben und Gesundheit und der Art der für eine Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine Â

umfassendere Risikobewertung notwendigen wissenschaftlichen Informationen abhängig ist. Â

Schutz der Verbraucherinteressen Â

§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf Â

das Gemeinschaftsrecht Â

  1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und Â

  2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung,

  Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen. Â

Zweites Hauptstück Â

Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und Errichtung der Agentur Â

Erster Abschnitt Â

Kompetenzen Â

§ 6. (1) Die Vollziehung der in den Z 1 bis 8 angeführten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Ernährungsssicherheit: Â

  1. Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Â

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte; Â

  2. Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

  die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

  zu erfolgen hätte; Â

  3. Vollziehung des Sortenschutzgesetzes 2001, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

  die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Â

Landwirtschaft zu erfolgen hätte; Â

  4. Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Â

Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum Â

für Landwirtschaft zu erfolgen hätte; Â

  5. Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

  die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Â

Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte; Â

  6. Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

  die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Â

Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte; Â

  7. Vollziehung des Düngemittelgesetzes 1994, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

  die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Â

Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte; Â

   Â

  8. Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

  die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Â

Landwirtschaft zu erfolgen hätte. Â

(2) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist in Angelegenheiten gemäß Â

Abs. 1 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Â

zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Â

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde Â

die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. Â

(4) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Â

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Â

soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“. Â

(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Â

hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen Â

Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und     Â

-ordnung zu erlassen. Â

Zweiter Abschnitt Â

Errichtung der Agentur Â

Grundsätze der Agentur Â

§ 7. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Â

Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Â

RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes Â

anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich Â

von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Â

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, Â

sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen. Â

(2) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den Bundesminister für Â

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte Â

wahrnehmen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Â

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Â

Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Â

Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl...

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