Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, betreffend das Agrarverfahren (Agrarverfahrensnovelle 1947).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen deutschen Rechtsvorschriften, die das Verfahren der Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden,

oberen Umlegungsbehörden und der Obersten Umlegungsbehörde) betreffen, treten für den Bereich der Republik Österreich außer Kraft.

(2) Insbesondere sind aufgehoben:

die Verordnung über das Agrarverfahren in den Reichsgauen der Ostmark vom 7. September 1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 1233, und die Verordnung zur Wahrung von Rechten der Wehrmachtsangehörigen vom 27. August 1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 538, hinsichtlich des Agrarverfahrens.

§ 2. (1) Die Landesagrarsenate, in dringenden Fällen die Vorsitzenden der Landesagrarsenate,

können in jedem einzelnen Agrarverfahren nach freiem Ermessen alle Vereinfachungen in der Anwendung der besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze vorschreiben, die den Verhältnissen des Falles angepaßt und notwendig sind, um eine schnelle und billige Durchführung des Verfahrens zu sichern.

(2) Durch eine solche Verfügung darf weder der in den Gesetzen vorgeschriebene Rechtsmittelzug verkürzt, noch dürfen Rechte Dritter verletzt werden.

(3) Gegen solche Verfügungen ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 3. § 15 des Agrarverfahrensgesetzes wird abgeändert und lautet:

„Befreiung von Abgaben.

Von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen,

Vollmachten, Erklärungen, sonstige Urkunden,

amtliche Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse),

Vergleiche und Zeugnisse, die zur Durchführung eines Verfahrens vor den Agrarbehörden zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung,

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung,

Flurbereinigung), zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienst-

barkeiten, ferner in Alpschutzangelegenheiten oder nach den Güter- und Seilwegegesetzen erforderlich sind, sofern von diesen Schriften (Urkunden)

kein anderer Gebrauch gemacht wird.

Die zur Durchführung dieser Verfahren erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen unterliegen keiner öffentlichen Abgabe."

§ 4. (1) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten der Bodenreform

über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesagrarsenate oder der oberen Umlegungsbehörden als Spruchstellen sind unwirksam...

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