Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Albanien, im folgenden ,,Vertragsparteien“ genannt, sind

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken,

– im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,

– in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen schafft,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

– im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden ,,Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich und die Republik Albanien gewähren einander die Meistbegünstigung im Umfang von Art. I und V Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:

  1. Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

  2. Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören,

    die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

  3. Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.

    Artikel 3

    (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen fördern:

    – Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik, Maschinen und Ausrüstungen,

    – Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,

    – Leichtindustrie, einschließlich Produktion und Lohnfertigung qualitativ hochwertiger und auf dem Weltmarkt konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs- und Lederwaren,

    – Energiewesen; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,

    – Errichtung, Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen, einschließlich Kleinwasserkraftwerken,

    – Metallurgie und metallbearbeitende Industrie, einschließlich...

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