Bundesgesetz vom 23. November 1972 über eine Abgabe von alkoholischen Getranken (Alkoholabgabegesetz 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Steuerbare Vorgänge

§ 1. Folgende Vorgänge unterliegen einer Abgabe von alkoholischen Getränken:

  1. Die Lieferungen von alkoholischen Getränken,

    die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung — sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung — oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;

  2. der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor,

    wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Z. 1 oder Z. 3 abgabepflichtig war;

  3. die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.

    Alkoholische Getränke

    § 2. Als alkoholische Getränke im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

  4. Bier (Nummer 22.03 des Zolltarifs);

  5. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Schaumwein (Nummer 22.05 B des Zolltarifs);

  6. Schaumwein (Nummer 22.05 C des Zolltarifs);

  7. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, unter Mitverwendung von aromatischen Pflanzen oder Stoffen hergestellt

    (Nummer 22.06 des Zolltarifs);

  8. Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke (Nummer 22.07 des Zolltarifs);

  9. Äthylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt von 80° oder mehr (aus Nummer 22.08 des Zolltarifs);

  10. Äthylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80°; Branntwein,

    Liköre und andere alkoholische Getränke;

    zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,

    sogenannte konzentrierte Extrakte, zur Herstellung von Getränken (Nummer 22.09

    des Zolltarifs).

    Abgabebefreiungen

    § 3. Von den unter § 1 fallenden Vorgängen sind abgabefrei:

  11. Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223;

  12. die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen,

    wenn sie das 16. Lebensjahr

    überschritten haben;

  13. der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten) je 2000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, je 1000 S nicht übersteigt; mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch von 5000 S für den landwirtschaftlichen Betrieb abgabefrei. Als Haushaltsangehörige gelten die Abkömmlinge,

    die Stief-, Schwieger-, Wahl- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge, ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge dieser Geschwister.

    Bemessungsgrundlage

    § 4. (1) Die Abgabe wird im Falle des § 1 Z. 1

    nach dem Entgelt im Sinne des § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bemessen.

    (2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken,

    die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes und das Bedienungsgeld gehören bei Beimessung der Abgabe nicht zum Entgelt (Abs. 1).

    (3) Im Falle des § 1 Z. 2 tritt an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.

    (4) Im Falle des § 1 Z. 3 wird die Abgabe nach dem Zollwert (§ 1 Abs. 2 des Wertzollgesetzes 1955) der eingeführten alkoholischen Getränke bemessen. Unterliegt der eingeführte Gegenstand nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für den eingeführten Gegenstand geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabe für den eingeführten Gegenstand nach dem...

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