Bundesgesetz vom 23. November 1972, mit dem das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 6 Abs. 2 lit. a hat zu entfallen.

  2. § 6 Abs. 2 lit. b bis f erhalten die Bezeichnung lit. a bis e.

  3. § 9 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

    „Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen."

  4. § 45 Abs. 3 hat zu entfallen.

  5. § 45 Abs. 4 bis 10 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 bis 9.

  6. Im § 45 Abs. 4 ist der Ausdruck „lit. e" durch den Ausdruck „lit. d" zu ersetzen.

    Artikel II Mit der Vollziehung dieses...

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