Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1991, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Abs. 5".

  2. § 6 Abs. 3 lit. a und b lauten:

    „a) die erforderlichen Nachweise über die Hochschulreife gemäß § 7 Abs. 1 besitzt;

    b) die Nachweise über allfällig erforderliche Kenntnisse, Eignungen oder Fertigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringt;"

  3. § 7 lautet:

    „§ 7. (1) Das Recht, an einer Universität zum Studium zugelassen zu werden, wird begründet a) durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der drei folgenden Formen :

  4. Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;

  5. Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife ;

  6. Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1

    oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist;

    ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer

    österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben,

    so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;

    b) durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife,

    das heißt der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsland des Zeugnisses gemäß lit. a in Verbindung mit diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung zur gewählten oder entsprechenden Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in

    Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen,

    die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vor der Immatrikulation vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen,

    deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3

    festgelegten Fristen nicht gelten.

    (2) Erfordert die gewählte Studienrichtung sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1

    lit. a nicht nachgewiesen werden, so sind die Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen...

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