Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 und der Kundmachung BGBl. Nr. 686/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 18 Abs. 3 fünfter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

    „Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der in der Verordnung festgesetzten Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger für das Verfahren, in dem die Erledigung ergeht, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Zustellung hat an das vom Empfänger bekanntgegebene Empfangsgerät zu erfolgen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung an eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in deren Kanzlei in einer Angelegenheit erfolgt, in der diese als Parteienvertreter eingeschritten ist, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber der Behörde dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat. Eine Zustimmung ist weiters nicht erforderlich, wenn die Übermittlung an Verwaltungsbehörden erfolgt. Die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung gemäß §§ 10 und 21 des Datenschutzgesetzes liegt beim Empfänger der Erledigung."

  2. § 18 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

    „An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der nach Abs. 2 genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt."

    2a. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

    „§ 38a. (1) Hat eine auf Grund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommende Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so darf sie bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmen oder Entscheidungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

    (2) Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen."

    2b. § 39a Abs. 1 zweiter Satz lautet: „Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden." 2c. § 47 lautet:

    „§ 47. Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294,296,310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfal-

    les dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen."

  3. § 51a lautet:

    „§ 51a. Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden oder deren Vernehmung, nachdem sie geladen wurden, ohne ihr Verschulden unterblieben ist, haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Für die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühren gelten die §§ 19 und 20 sowie § 21 Abs. 1 erster Halbsatz des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit der Maßgabe, daß die Gebühren vorläufig von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT