Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I

(AMA-Gesetz 1992)

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 298/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    㤠1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache,

    hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen,

    die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA)

    übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

    1a. § 21a Z 4 lautet:

    „4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;“

  2. § 21b Z 3 lautet:

    „3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:

    Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor;“

  3. § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:

    „5. Erzeugung von Gemüse und Obst,

  4. Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),“

  5. § 21d lautet:

    „Beitragshöhe

    § 21 d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen,

    festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

    (1

    1. Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.

    (2) Der Höchstbeitrag beträgt                                                        Schilling je Bezugseinheit 1. Milch .................................................................        75 S je t übernommene Milch 2. Getreide .............................................................        45 S je t Handelsvermahlung 3. Rinder, zum Schlachten bestimmt  ....................      150 S je Stück geschlachtetem Rind 4. Kälber, zum Schlachten bestimmt  ....................        30 S je Stück geschlachtetem Kalb 5. Schweine, zum Schlachten bestimmt ................        30 S je Stück geschlachtetem Schwein 6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt .....        30 S je Stück geschlachtetem Lamm, Schaf 7. Schlachtgeflügel ................................................        30 S je 100 kg Lebendgewicht 8. Legehennen  .......................................................               0,90  S  je  Legehenne 9. Gemüse, im Glashaus gezogen  ......................... 10000 S je Hektar 10. Gemüse, im Folienhaus gezogen  ......................   7000 S je Hektar 11. Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche)  .....................   1300 S je Hektar 12. Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) ................................................      650 S je Hektar 13. Einlegegurken  ...................................................      500 S je Hektar 14. sonstiges Verarbeitungsgemüse ........................Â...

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