Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird (AMA-Gesetz-Novelle 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 420/1996, wird wie folgt geändert:

  1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

    „§ 1.  (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

  2. Nach § 5 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    „(9) Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land-

    und Forstwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nicht entsprochen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über.“

  3. Nach § 12 Z 13 wird anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 14 angefügt:

    „14. hat durch Verordnung kostendeckende Tarife für die Leistungen des Qualitätslabors festzulegen.

    Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen.“

  4. § 18 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.“

  5. § 19 lautet:

    „Finanzplan (Voranschlag)

    § 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

    (2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto)

    aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

    (3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.

    (4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT