VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE SAMT SCHLUSSAKTE

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und Schlußakte wird genehmigt.

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE KOMMISSION, DIE NACH ARTIKEL 14 DER VERFASSUNG IRLANDS ERMÄCHTIGT IST,

DIE BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN IRLANDS WAHRZUNEHMEN UND AUSZUÜBEN,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herr Erik Derycke,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

Herr Niels Helveg Petersen,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

  1. Klaus Kinkel,

    Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers;

    DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK:

    Herr Theodoros Pangalos,

    Minister für auswärtige Angelegenheiten;

    SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:

    Herr Juan Abel Matutes,

    Minister für auswärtige Angelegenheiten;

    DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

    Herr Hubert Védrine,

    Minister für auswärtige Angelegenheiten;

    DIE KOMMISSION, DIE NACH ARTIKEL 14 DER VERFASSUNG IRLANDS ERMÄCHTIGT IST,

    DIE BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN IRLANDS WAHRZUNEHMEN UND AUSZUÜBEN:

    Herr Raphael P. Burke,

    Minister für auswärtige Angelegenheiten;

    DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

    Herr Lamberto Dini,

    Minister für auswärtige Angelegenheiten;

    SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

    Herr Jacques F. Poos,

    Vizepremierminister, Minister für auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Zusammenarbeit;

    IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

    Herr Hans van Mierlo,

    Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für auswärtige Angelegenheiten;

    DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH:

    Herr Wolfgang Schüssel,

    Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und Vizekanzler;

    DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:

    Herr Jaime Gama,

    Minister für auswärtige Angelegenheiten;

    DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND:

    Frau Tarja Halonen,

    Ministerin für auswärtige Angelegenheiten;

    SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN:

    Frau Lena Hjelm-Wallén,

    Ministerin für auswärtige Angelegenheiten;

    IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

    Herr Douglas Henderson,

    Staatsminister, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen;

    DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    ERSTER TEIL SACHLICHE ÄNDERUNGEN ARTIKEL 1

    Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

    1. Nach dem dritten Erwägungsgrund wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:

      „IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,“

    2. Der bisherige siebte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:

      „IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,“

    3. Der bisherige neunte und zehnte Erwägungsgrund erhalten folgende Fassung:

      „ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels J.7 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,

      ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu fördern,“

    4. Artikel A Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      „Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.“

    5. Artikel B erhält folgende Fassung:

      „Artikel B Die Union setzt sich folgende Ziele:

      – die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;

      – die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels J.7 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte;

      – die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft;

      – die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist;

      – die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprüft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen.

      Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie es in Artikel 3 b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist,

      verwirklicht.“

    6. Artikel C Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      „Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.“

    7. Artikel E erhält folgende Fassung:

      „Artikel E Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.“

    8. Artikel F wird wie folgt geändert:

      1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        „(1)      Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.“

      2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:

        „(3)      Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.“

    9. Folgender Artikel wird am Ende des Titels I eingefügt:

      „Artikel F.1

      (1)    Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats-

      und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, daß eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt,

      nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

      (2)    Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.

      Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

      (3)    Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzuändern oder...

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